Was ein Kaufvertrag leisten soll

Kaufvertrag fürs Auto

Wenn Sie schon einmal eine gebrauchte Küche verkauft haben oder verkaufen wollten, wissen Sie sicher, dass für solche Fälle ein privater Kaufvertrag unumgänglich ist. Ähnliches trifft auch auf die meisten anderen Gegenstände zu, die man gebraucht kaufen oder eben verkaufen will.

Sprich: Sowohl als Käufer und erst recht als Verkäufer sind Sie gut beraten, wenn Sie alle Formalitäten, die es dabei zu beachten gibt, berücksichtigen bzw. in dem Formular des Kaufvertrags aufführen.

Ein Kaufvertrag muss also je nach der Sache um die es geht, nicht nur eine bestimmte Form erfüllen, um gültig zu sein und unter Umständen auch wieder widerrufen werden zu können. Ein Kaufvertrag muss – gerade bei privaten Kaufabwicklungen von gebrauchten Gegenständen – auch eventuell vorhandene Mängel aufführen oder auch entscheidende Mängel definitiv ausschließen können.

Das ist eine ganze Menge Zeugs. Doch einen Kaufvertrag für viele Anschaffungen, die Sie tätigen wollen oder gebrauchte Gegenstände, die Sie verkaufen möchten, müssen Sie nicht unbedingt selbst aufsetzen oder sich gar ausdenken. Sie können statt dessen sozusagen „schlaue“ fertige Formulare online suchen und dann für Ihren Bedarf herunter laden.

Das Thema Haftung in einem Kaufvertrag

Besonders interessant – neben dem Preis sicherlich, aber der wird halt schon vorab festgelegt, ist der § 2 – denn hier sollten Sie im Falle der Fälle vorab möglichst ganz genau hinsehen. Die rechtssichere Formulierung dieses Paragrafen eines Kaufvertrages lautet wie folgt:

§2 Haftung

a) Die Gewährleistung durch den Verkäufer ist ausgeschlossen. Der Verkauf erfolgt wie besichtigt. Der Verkäufer versichert gleichzeitig das keine verdeckten Mängel vorliegen.
b) Der in Absatz a) angeführte Haftungsausschluss findet keine Anwendung, wenn der Verkäufer einen bestimmten Zustand oder eine Beschaffenheit des unter §1 angegebenen Gegenstand des Kaufvertrages zugesagt hat.
c) Ebenfalls nicht von dem unter a) angeführten Haftungsausschluss berührt werden Ansprüche auf Schadenersatz, die aus fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Verkäufers herrühren.

Was bedeutet das für Sie?

Der Paragraf ist – wie in rechtssicheren Texten üblich und unvermeidbar – sehr allgemein gehalten. Umso wichtiger ist es, dass Sie im Zweifelsfall mit ihrem Pendat (also zum Beispiel mit dem Käufer für den Fall, dass Sie in der Rolle des Verkäufers sind) klären,  welche Mängel (im Vergleich zum neuwertigen Produkt) akzeptabel für den Käufer sind bzw. zu sein sollten – immerhin ist der Preis ja reduziert – und welche eben nicht oder keinesfalls.

Angenommen, Sie wollten ein Buch verkaufen …

Sicher, in der Regel werden Sie für ein Buch keinen eigenen Kaufvertrag aufsetzen, es sei denn es ist eine antiquarische Kostbarkeit. Aber an einem Buch wird der Unterschied zwischen offensichtlichen Mängeln und verdeckten Mängeln, die keinesfalls auftreten sollten, besonders schön deutlich.

Bei einem Buch also lässt sich auf den ersten Blick leicht erkennen, ob es „wie neu“, also ungelesen, nur mal durchgeblättert oder – Extremfall – schon ziemlich zerlesen ist. Im Fall von schon zerlesen wird es vielleicht das eine oder andere Eselsohr haben, vielleicht auch schon etwas dunkler an den Rändern sein und unter Umständen weist es auch die eine oder andere Markierung oder Anmerkung auf.

Das alles kann – je nach dem – für den Käufer dennoch akzeptabel sein, sollte aber zumindest mündlich bzw. (bei Online Verkäufen) schriftlich abgeklärt sein. Es handelt sich hier um offensichtliche Mängel, die der Käufer „wie besichtigt“ in Kauf zu nehmen bereit sein sollte.

Ein verdeckter Mangel dagegen wäre zum Beispiel eine fehlende Seite. Ein Mangel, der ggf. nicht sofort ersichtlich ist, sich aber beim Lesen des Buches entscheidend bemerkbar machen würde. Dass das Buch diesen Mangel nicht aufweist, sondern vollständig ist, müssten Sie dem Käufer also verbindlich zusichern. Was bedeutet, für den Fall, dass Sie sich geirrt haben, hat nicht etwa der Käufer Pech gehabt, sondern Sie müssen für Ersatz sorgen.

Weitere Beispiele – jetzt aus der Perspektive des Käufers

Als Käufer können Sie selbst entscheiden, welche Mängel es wären, die Sie keinesfalls akzeptieren würden und sich vom Verkäufer versichern lassen, dass es diese nicht aufweist. Im Zweifelsfall können Sie dies auch explizit – schriftlich – mit in den Kaufvertrag aufnehmen bzw. aufnehmen lassen.

Am Beispiel des Buches noch mal: Möglicherweise kommt es Ihnen bei einem bestimmten Buch gar nicht darauf an, dass Sie es Seite für Seite durchlesen können,  sondern Sie sind auf ein bestimmtes Bild erpicht. Dann müssten Sie natürlich genau darauf achten.

Kaufvertrag für einen Hochleistungsmixer
Beim Kauf eines gebrauchten Hochleistungsmixer auf die Garantie Zeit achten!

Weitere Beispiele:

  • Ein  gebrauchter DSL-Router (für Telefon- und Internet-Anschluss) kann etwas staubig sein oder einen kleinen Kratzer haben, aber er sollte auf jeden Fall funktionieren – sprich die DSL Leitung sollte bei Ihnen ankommen, sodass die Telefon und Internet Verbindung steht.

    Das sollte denn auch zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines DSL-Routers klar sein: Tut der Router nicht was er tun soll – nimmt der Verkäufer ihn zurück. Ist es in der Regel auch, so selbstverständlich, dass es nicht einmal explizit gesagt werden muss.
     

  • Kritisch ist es dagegen bei einigen viel gebrauchten Haushaltsgeräten. Ein Hochleistungsmixer wie der Vitamix oder ein Blendtec Mixer zum Beispiel kann nach einigen Jahr von Jetzt auf Gleich seinen Dienst versagen, der Motor blockt oder der Messerblock ist lose geworden.

    Das sieht man nicht oder nicht unbedingt, wenn man sich nicht sehr gut mit der Materie auskennt. Deshalb würde ich zum Beispiel von dem Kauf eines gebrauchten Hochleistungsmixers abraten. Es sei denn, der Mixer hat noch Garantie – beim Blendtec insgesamt 8 Jahre beim Vitamix 7 Jahre – und die Garantieleistung wird auf Sie übertragen. Denn wissen Sie selbst woran Sie sind.
     

  • Und um ein gebrauchtes Auto zu kaufen – sollten Sie sich entweder selbst sehr gut mit Autos auskennen oder aber sehr gute Gründe haben, dem Verkäufer des gebrauchten Autos zu  vertrauen.

    Wenn Sie keine oder nicht ausreichend Erfahrung haben, auf welche Geräusche zu hören, an welchen Stellen im Motor sie genau hinsehen müssen und Sie den Verkäufer weder kennen noch andere Gründe haben (Referenzen etwa) seiner Redlichkeit und Kompetenz zu vertrauen, hilft Ihnen auch kein Kaufvertrag wider die Gefahr, über den Tisch gezogen zu werden. 

Bildquellen:

© Claudia Hautumm / pixelio.de
© grüneperlen.com

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